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Dezember 5, 2023 - By:

Appell an das Bundesministerium

Appell an das Bundesministerium, wegen einiger Verstöße im Zusammenhang mit der Zahlung von Fahrpreisen kein Bußgeld zu verhängen

Der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) hat einen offenen Brief an den deutschen Verkehrsminister Volker Wissing geschrieben. Sie fordert eine Übergangsfrist, in der die Strafverfolgungsbehörden davon absehen, bestimmte Transportunternehmen wegen Verstößen gegen die Lkw-Maut zu bestrafen. Dies ist eine neue Klassifizierung der Masse.

Im Zuge der Änderungen der Lkw-Maut ab dem 1. Dezember 2023 ändern sich auch die Grundlagen für die Zuordnung der Gewichtsklasse. Dadurch werden tausende Fahrzeuge entweder erstmals mautpflichtig oder müssen in eine andere – höhere – Gewichtsklasse eingeordnet werden.

Der BWVL befürchtet, dass viele Unternehmen, die erst kürzlich von der Änderung der Gewichtsklassifizierung erfahren haben, nicht in so kurzer Zeit die entsprechende Bordausrüstung installieren können. Bisher wurde für die Berechnung der Vergütung das zulässige Höchstgewicht des Fahrzeugs (F.2 im TÜV-Ausweis) herangezogen. Nach der Änderung der deutschen Vorschriften ist jedoch ab dem 1. Dezember dieses Jahres die Angabe der zulässigen Gesamtmasse (F.1) erforderlich.

Der BWVL betont zudem, dass der Zeitpunkt der Änderungen ungünstig sei, da es in der Vorweihnachtszeit für Transportunternehmen schwierig sei, sich an spezialisierten Tankstellen anzumelden. Die manuelle Eingabe von Daten in das Abrechnungssystem ist zwar möglich, der BWVL geht jedoch davon aus, dass dies für die von der Umstellung betroffenen Unternehmen mit einem erheblichen zusätzlichen Zeit- und Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Die Übergangsfrist beträgt 8 Wochen

Daher appellierte der Verband im Interesse zahlreicher kleiner und mittlerer Wirtschaftsunternehmen an den Bundesverkehrsminister Volker Wissing mit der Bitte, die Kontrolleure des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) davon abzusehen Verhängung von Bußgeldern für die Durchfahrt von Fahrzeugen, für die erstmals die Kfz-Steuer erhoben wird. Die Organisation schlägt vor, dass diese Schonfrist (aufgrund der Änderung der Gewichtsklassifizierung) 8 Wochen beträgt, also bis zum 31. Januar 2024. Darüber hinaus geht sie davon aus, dass nach Möglichkeit auf den für diesen Zeitraum fälligen Fahrpreis verzichtet wird.

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